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428.030 IVSE CH-AG

Art. 40 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - IVSE

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
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Art. 40 IVSE · IVSE

1. Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

2. Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

3. Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

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