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428.030 IVSE CH-AG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Grundlagen - Begriffe
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Art. 4 IVSE

1. Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet

a) Vereinbarungskonferenz (VK). Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.

b) Vorstand der VK. Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.

c) Vereinbarungskanton. Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.

d) Wohnkanton. Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, wo die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

e) * Standortkanton. Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.

f) Einrichtung. Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.

g) Richtlinie. Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

AGVE.2013.48 · ag (Art. 4 lit. d IVSE)
Intercantonal Agreement on Social Institutions: Service Fee vs. Social Assistance
Definiert den Wohnkanton als zahlungspflichtige Stelle für die Leistungsabgeltung.
RRB.Nr.2024.001092 · ag (Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE)
Municipality's Cost Coverage Denial for Out-of-Canton Youth Care Overturned
Definition of the canton of residence for the purpose of cost coverage guarantee.
AGVE.2013.48 · ag (Art. 4 lit. d IVSE)
IVSE Costs, Social Assistance Rent, and Family Life Rights
Cited to define the residential canton as the canton where the person claiming benefits has their civil domicile.