428.030
IVSE
CH-AG
Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 IVSE · Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1. Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2. Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.