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428.030 IVSE CH-AG

Art. 35ter Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Anwendbares Recht

Rechtsschutz und Streitbeilegung
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Art. 35ter IVSE · Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht des Sitzkantons.

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