428.030
IVSE
CH-AG
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Einrichtungen - Kostenrechnung
Art. 34 IVSE
1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.