Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.030 IVSE CH-AG

Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für den Bereich C
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Art. 30 IVSE

1. Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.

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