428.030
IVSE
CH-AG
Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für den Bereich C
Art. 30 IVSE
1. Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.