428.030
IVSE
CH-AG
Art. 15 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
Organisation - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 15 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e-h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2.
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen.