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428.030 IVSE CH-AG

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

Organisation - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
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Art. 15 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für

a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e-h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.

b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2.

c) Die Instruktion der Verbindungsstellen.

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