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428.030 IVSE CH-AG

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

Organisation - Verbindungsstellen
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Art. 11 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für

a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie,

b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben,

c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons,

d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone,

e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

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