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427.600 CH-AG

§ 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

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§ 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4. § 2 des Volksbeschlusses über die Errichtung der Vorbereitungsstufe einer Hochschule im Kanton Aargau vom 17. Februar 1970 ist aufgehoben.

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