427.600
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin
§ 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin
1. Der Regierungsrat trifft mit den Hochschulkantonen Vereinbarungen über
a) die Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fakultäten und den an der Ausbildung beteiligten Spitälern im Aargau;
b) finanzielle Beitragsleistungen des Kantons und die damit verbundenen Rechte von Aargauer Studenten bei der Zulassung zum Studium.
2. In allen Vereinbarungen ist eine der Beitragsleistung angemessene Mitwirkung des Aargaus in Ausbildungsfragen anzustreben.