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427.600 CH-AG

§ 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

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§ 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

1. Eine vom Regierungsrat gewählte Kommission führt die Aufsicht über die Ausbildung von Medizinstudenten an den kantonalen und regionalen Spitälern.

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