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§ 9 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Publikation und Inkrafttreten

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§ 9 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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