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§ 8 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Übergangsbestimmungen

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§ 8 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Übergangsbestimmungen

1. Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anerkennungs- oder Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.

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