427.300
HIGLPUI
CH-AG
§ 8 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Übergangsbestimmungen
§ 8 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Übergangsbestimmungen
1. Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anerkennungs- oder Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.