§ 7 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz
§ 7 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz
1. Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine gleichwertige Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.- bestraft.
2. Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter ein Lizentiat, einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis Fr. 100'000.- bestraft.
3. Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad oder Titel führt, wird auf Antrag mit Busse bis Fr. 10'000.- bestraft.
4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 Anwendung.