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§ 6 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Zulassungsbeschränkung

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§ 6 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Zulassungsbeschränkung

1. Studierende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Hochschulen.

2. Übersteigt die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann der Regierungsrat nach Konsultation des obersten Hochschulorgans Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen beschliessen.

3. Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht

a) Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,

b) Eignungstests,

c) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit.

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