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§ 5 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Führung

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§ 5 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Führung

1. Der Kanton kann eigene Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers führen.

2. Sollen diese verselbständigt werden, legt der Grosse Rat deren Rechtsform fest und regelt die Grundzüge der Organisation, des Betriebs und der Finanzierung.

3. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Errichtung und den Betrieb von Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

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