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§ 4 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Beteiligung

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§ 4 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Beteiligung

1. Der Kanton kann sich an der Trägerschaft interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers beteiligen.

2. Der Grosse Rat ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen.

3. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers.

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