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§ 3 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Unterstützung

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§ 3 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Unterstützung

1. Der Kanton kann Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers aufgrund von Leistungsvereinbarungen finanzielle Beiträge ausrichten und die erforderlichen Infrastrukturen bereitstellen.

2. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.

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