427.300
HIGLPUI
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Unterstützung
§ 3 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Unterstützung
1. Der Kanton kann Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers aufgrund von Leistungsvereinbarungen finanzielle Beiträge ausrichten und die erforderlichen Infrastrukturen bereitstellen.
2. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.