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§ 2 Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung - Ziele

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§ 2 Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG · Ziele

1. Der Kanton engagiert sich in der Hochschul- und Innovationsförderung mit dem Ziel, die Innovationskraft von Gesellschaft und Wirtschaft sowie den Wissens- und Wirtschaftsstandort kantonal, regional und gesamtschweizerisch zu stärken.

2. Er arbeitet zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und mit Dritten zusammen.

3. Er richtet die jeweilige Form von Trägerschaft oder Unterstützung namentlich aus auf die Koordination von Lehre, Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung sowie auf die Förderung des Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirtschaft.

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