426.123
CH-AG
§ 7 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum - Kursbesuch und Absenzen
Schülerinnen und Schüler
§ 7 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum · Kursbesuch und Absenzen
1. Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
2. Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.