426.123
CH-AG
§ 4 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum - Aufnahme
Aufnahme
§ 4 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum · Aufnahme
1. In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.