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426.123 CH-AG

§ 4 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum - Aufnahme

Aufnahme
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§ 4 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum · Aufnahme

1. In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

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