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426.123 CH-AG

§ 2 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum - Form und Dauer

Allgemeines
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§ 2 Verordnung über das gestalterische Propädeutikum · Form und Dauer

1. Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.

2. Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fachgruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.

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