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426.070 FHNW CH-AG

§ 6 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Leistungsauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Leistungsauftrag

1. Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.

2. Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest

a) die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte,

b) die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerfüllung,

c) die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode,

d) die jährlichen Beiträge,

e) die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone,

f) allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik,

g) die Modalitäten der Berichterstattung.

3. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.

4. Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.

5. Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich Bericht.

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