§ 22 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 22 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Aufgaben des Fachhochschulrates
1. Der Fachhochschulrat
a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Budgets,
b) regelt die Organisation der FHNW in einem Statut,
c) überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW,
d) setzt die Fachhochschulleitung ein,
e) verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
f) genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu,
g) erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren,
h) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung,
i) legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest,
j) erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien,
k) bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen,
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.