§ 17 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Regierungen der Vertragskantone
§ 17 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Regierungen der Vertragskantone
1. Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben
a) Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss,
b) Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente,
c) Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente,
d) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses,
e) Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates,
f) Wahl der Revisionsstelle,
g) Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission,
h) Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission,
i) Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
j) Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2. Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.