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423.342 IMS CH-AG

§ 7 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Entlassung

Promotion
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§ 7 V IMS · Entlassung

1. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

2. Wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Wer das letzte Schuljahr gemäss den §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b wiederholt und die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des 1. Semesters des zu wiederholenden Schuljahrs ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird nicht aus der Schule entlassen.

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