423.342
IMS
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Entlassung
Promotion
§ 7 V IMS · Entlassung
1. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
2. Wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Wer das letzte Schuljahr gemäss den §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b wiederholt und die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des 1. Semesters des zu wiederholenden Schuljahrs ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird nicht aus der Schule entlassen.