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423.342 IMS CH-AG

§ 6 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Nichtbeförderung

Promotion
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§ 6 V IMS · Nichtbeförderung

1. Wer die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende eines Semesters nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Nach einer provisorischen Beförderung müssen die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des nachfolgenden Semesters erfüllt werden, andernfalls müssen die letzten beiden absolvierten Semester repetiert werden.

2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

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