423.342
IMS
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Nichtbeförderung
Promotion
§ 6 V IMS · Nichtbeförderung
1. Wer die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende eines Semesters nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Nach einer provisorischen Beförderung müssen die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des nachfolgenden Semesters erfüllt werden, andernfalls müssen die letzten beiden absolvierten Semester repetiert werden.
2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.