423.342
IMS
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Definitive Aufnahme, Beförderung
Promotion
§ 5 V IMS · Definitive Aufnahme, Beförderung
1. Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, die bis zum Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn kumulativ die Promotionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 BMV erfüllt sind sowie in den Promotionsfächern gemäss § 4
a) * der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt,
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind,
c) * die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt.
d) * die Note im EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung) mindestens genügend ist.
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