§ 4 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Promotionsfächer
§ 4 V IMS · Promotionsfächer
1. Promotionswirksam in der 1. Klasse sind
a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
b) * die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
c) * das Ergänzungsfach Technik und Umwelt,
d) * das für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erforderliche Fach (EFZ-Fach) Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
e) * das Fach Sport.
2. Promotionswirksam in der 2. Klasse sind
a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
b) * die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
c) * das Ergänzungsfach Geschichte und Politik,
d) * das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
e) * das Fach Sport.
3. Promotionswirksam im 1. Semester der 3. Klasse sind
a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
b) die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
c) * das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
d) * das Fach Sport,
e) * das Ergänzungsfach Geschichte und Politik.
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