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423.342 IMS CH-AG

§ 4 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Promotionsfächer

Promotion
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§ 4 V IMS · Promotionsfächer

1. Promotionswirksam in der 1. Klasse sind

a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

b) * die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

c) * das Ergänzungsfach Technik und Umwelt,

d) * das für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erforderliche Fach (EFZ-Fach) Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

e) * das Fach Sport.

2. Promotionswirksam in der 2. Klasse sind

a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

b) * die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

c) * das Ergänzungsfach Geschichte und Politik,

d) * das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

e) * das Fach Sport.

3. Promotionswirksam im 1. Semester der 3. Klasse sind

a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

b) die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

c) * das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

d) * das Fach Sport,

e) * das Ergänzungsfach Geschichte und Politik.

4. ...

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