423.342
IMS
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Promotionsentscheide
Promotion
§ 3 V IMS · Promotionsentscheide
1. Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2. Die Promotionskonferenz setzt die Zeugnisnoten fest und entscheidet am Ende jedes Semesters über die Promotion ins nächste Semester.
3. ...