423.342
IMS
CH-AG
§ 2a Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Nachteilsausgleich
Allgemeines
§ 2a V IMS · Nachteilsausgleich
1. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2. Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3. Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 2 die Schulleitung.