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423.342 IMS CH-AG

§ 28 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 V IMS · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015

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