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423.342 IMS CH-AG

§ 22 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Notengebung und Antrag

Berufsmaturität - Berufsmaturitätsabschluss
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§ 22 V IMS · Notengebung und Antrag

1. Die Notenkonferenz der jeweiligen Schule setzt die Fachnoten fest und die Schulleitung erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide betreffend Berufsmaturitätsabschluss zuhanden des BKS.

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