423.342
IMS
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Informatikmittelschule (V IMS) - Notengebung und Antrag
Berufsmaturität - Berufsmaturitätsabschluss
§ 22 V IMS · Notengebung und Antrag
1. Die Notenkonferenz der jeweiligen Schule setzt die Fachnoten fest und die Schulleitung erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide betreffend Berufsmaturitätsabschluss zuhanden des BKS.