Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.155 HMS CH-AG

§ 2 Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule (V HMS) - Beurteilung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 V HMS · Beurteilung

1. Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

← § 1 V HMS Verordnung über die Promotion, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule (V HMS) - Geltungsbereich § 2a V HMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →