Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.152 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Nichtbeförderung

Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Maturitätsverordnung · Nichtbeförderung

1. Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen von § 6 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert.

2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

← § 6 Maturitätsverordnung Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Geltungsbereich § 8 Maturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →