423.152
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Nichtbeförderung
Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung
§ 7 Maturitätsverordnung · Nichtbeförderung
1. Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen von § 6 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert.
2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.