§ 5 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Promotionsfächer
§ 5 Maturitätsverordnung · Promotionsfächer
1. Promotionsfächer bis Ende der 2. Klasse sind
a) die Grundlagenfächer beziehungsweise die Fachbereiche Deutsch, Französisch (oder in der 2. Klasse das Freifach Italienisch), Englisch, Mathematik, Bildnerisches Gestalten oder Musik (mit Instrumentalunterricht), Physik (nur in der 2. Klasse), Chemie, Biologie, Geschichte, Geografie, die obligatorischen Fächer Einführung in Wirtschaft und Recht (zählt nicht für den Promotionsentscheid am Ende der Probezeit) sowie Informatik, und
b) das Akzentfach.
2. Promotionsfächer in der 3. Klasse sind
a) die Grundlagenfächer bzw. die Fachbereiche Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch oder Griechisch, Mathematik, Bildnerisches Gestalten oder Musik (mit Instrumentalunterricht), Physik, Chemie, Biologie, Geschichte, Geografie,
b) das Schwerpunktfach und
c) der Projektunterricht.
3. Schülerinnen und Schüler ohne entsprechende Vorbildung im Französischen können an Stelle von Französisch Italienisch als Grundlagenfach ab der 1. Klasse zählen lassen.
4. Die Zeugnisnote im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach Musik wird aus dem Mittel der Note des Musikunterrichts und der Note des Instrumentalunterrichts gebildet. Ergibt das Mittel der Noten einen Viertelswert, wird bei der Zeugnisnote auf die nächsthöhere halbe oder ganze Zahl gerundet.