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423.152 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Promotionsentscheide

Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung
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§ 4 Maturitätsverordnung · Promotionsentscheide

1. Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.

2. Promotionsentscheide sind die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss § 2.

3. Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des 1., 2. und 3. Schuljahrs sowie im Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler am Ende des 4. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit beziehungsweise das jeweils vorausgegangene Schuljahr.

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