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423.152 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Probezeit

Allgemeines
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§ 3 Maturitätsverordnung · Probezeit

1. Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters.

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