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423.152 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Promotion und die Maturität am Gymnasium (Maturitätsverordnung) - Beurteilung

Allgemeines
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§ 2 Maturitätsverordnung · Beurteilung

1. Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

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