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422.617 LZLV CH-AG

§ 9 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Aufgaben

Ausbildungs- und Versuchsbetrieb
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§ 9 LZLV · Aufgaben

1. Der für die gesamte Bevölkerung offenstehende Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie der Lehrgarten dienen in erster Linie der Wissensgenerierung und -vermittlung in der Aus- und Weiterbildung sowie der Anlage von Praxisversuchen.

2. Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie Lehrgarten können auch herangezogen werden für zukunftsgerichtete, innovative Projekte gemäss den §§ 35 und 37 LwG AG, welche nicht oder nur unter Einschränkungen auf Praxisbetrieben realisiert werden können.

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