Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.617 LZLV CH-AG

§ 8f Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Aufgaben

Beratungs- und weitere Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8f LZLV · Aufgaben

1. Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsleistungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.

2. Es bietet zu diesem Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbildung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen mit den Teilnahmebedingungen öffentlich.

← § 8e LZLV Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Bezeichnung § 9 LZLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →