422.617
LZLV
CH-AG
§ 8f Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Aufgaben
Beratungs- und weitere Dienstleistungen
§ 8f LZLV · Aufgaben
1. Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsleistungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
2. Es bietet zu diesem Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbildung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen mit den Teilnahmebedingungen öffentlich.