422.617
LZLV
CH-AG
§ 8b Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Vorgaben berufliche Grundbildung
Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung - Berufliche Grundbildung
§ 8b LZLV · Vorgaben berufliche Grundbildung
1. Die Vorgaben des BKS an das LZL betreffend die berufliche Grundbildung in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung werden in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.
2. Im Bereich Landwirtschaft gelten der Schullehrplan Allgemeinbildung der Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm vom 15. Mai 2020 sowie die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft der OdA AgriAliForm vom 24. Oktober 2017.