Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.617 LZLV CH-AG

§ 8 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Aufgaben

Schulkommission
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§ 8 LZLV · Aufgaben

1. Die Schulkommission berät die Geschäftsleitung in Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören.

2. Die Schulkommission nimmt insbesondere Stellung

a) zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung,

b) zum Qualitätsleitbild der Berufsbildung,

c) zu Fragen der Finanz- und Bauplanung sowie der Organisation,

d) zu Aspekten der Schulentwicklung, der Personalauswahl und des Qualitätsmanagements.

3. Sie behandelt Anliegen von Lernenden und deren Eltern sowie von Kursteilnehmenden und unterbreitet gerechtfertigte Anliegen der Geschäftsleitung des LZL.

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