422.617
LZLV
CH-AG
§ 7 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Organisation
Schulkommission
§ 7 LZLV · Organisation
1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Kommission zu einer Sitzung ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern.
2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Geschäftsleitung des LZL informiert die Kommission mindestens zwei Mal pro Jahr über Betrieb und Fortgang des LZL, insbesondere über Planungen, Problemstellungen, Massnahmen und Ergebnisse.