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422.617 LZLV CH-AG

§ 6 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Wahl und Zusammensetzung

Schulkommission
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§ 6 LZLV · Wahl und Zusammensetzung

1. Das DFR wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulkommission bestehend aus 6-8 Mitgliedern sowie eine Präsidentin beziehungsweise einen Präsidenten.

2. Der Kommission gehören Personen aus dem Bildungswesen sowie aus der land- und hauswirtschaftlichen Praxis an, die über eine mindestens dreijährige Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen und aus verschiedenen Regionen des Kantons stammen.

3. Die Direktorin beziehungsweise der Direktor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie beziehungsweise er hat beratende Stimme.

4. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich auf drei Amtsperioden beschränkt. Angebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet.

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