Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.617 LZLV CH-AG

§ 4 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Gesamtkonferenz

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 LZLV · Gesamtkonferenz

1. Die Mitarbeitenden bilden die Gesamtkonferenz. Diese tagt im Plenum oder in Teilkonferenzen.

2. Die Direktorin beziehungsweise der Direktor führt den Vorsitz und beruft die Gesamtkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder.

3. Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor zugewiesenen Geschäfte. Sie kann der Direktorin beziehungsweise dem Direktor in allen mit der Schule und den weiteren Aufgaben zusammenhängenden Fragen Anträge und Wünsche unterbreiten.

← § 3 LZLV Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Bezeichnung § 5 LZLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →