§ 3 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Leitung
§ 3 LZLV · Leitung
1. Das DFR stellt die Direktorin beziehungsweise den Direktor des LZL an.
2. Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die Gesamtleitung des LZL und namentlich dessen Vertretung gegenüber Behörden, Berufsverbänden und der Öffentlichkeit sowie die operative Leitung in den Bereichen berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung.
3. Die Geschäftsleitung des LZL besteht aus der Direktorin beziehungsweise dem Direktor, der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
4. Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompetenzen obliegen der Geschäftsleitung die Führung des lokalen Qualitätsmanagements, die Organisation und Administration des gesamten Betriebs, die Regelung des Urlaubswesens der Lernenden sowie die Information und Kommunikation.
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