Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.617 LZLV CH-AG

§ 2 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Departementale Zuteilung und Aufsicht

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 LZLV · Departementale Zuteilung und Aufsicht

1. Das LZL ist eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) zugeteilt ist.

2. Das DFR beaufsichtigt das LZL, soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab.

← § 1 LZLV Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Bezeichnung § 3 LZLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →