422.617
LZLV
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Departementale Zuteilung und Aufsicht
Organisation
§ 2 LZLV · Departementale Zuteilung und Aufsicht
1. Das LZL ist eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) zugeteilt ist.
2. Das DFR beaufsichtigt das LZL, soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab.