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422.617 LZLV CH-AG

§ 10 Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) - Bewirtschaftung

Ausbildungs- und Versuchsbetrieb
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§ 10 LZLV · Bewirtschaftung

1. Der Ausbildungs- und Versuchsbetrieb ist nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, Soziales) zu führen. Dabei gilt im Rahmen der unter § 9 formulierten Aufgaben die Führung nach dem Grundsatz der guten landwirtschaftlichen Praxis.

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