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§ 9 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Bestehensnormen

Aufnahme - Aufnahmeprüfung
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§ 9 V Berufsmaturität BFS · Bestehensnormen

1. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die Fremdsprachennote.

2. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn

a) die Fachnote Fremdsprachen und die Fachnoten in den beiden anderen Prüfungsfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 4 ergeben und

b) von den drei Fachnoten nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt wurde.

3. Die Noten in sämtlichen Prüfungsfächern und die Fachnote Fremdsprachen werden auf halbe Noten gerundet. Der Durchschnitt der drei Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

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